Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Im deutschen Arbeitsrecht wird zwischen zwei Formen unterschieden: dem Individualarbeitsrecht und dem Kollektiven Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, das Kollektive Arbeitsrecht die zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Arbeitsrecht: Urlaub

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist hauptsächlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes kann in zwei Fällen abgewichen werden:

1. Wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer günstig ist, durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
2. Wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer ungünstig ist, nur durch Tarifvertrag (unter den Voraussetzungen des § 13 BUrlG), aber nicht durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung. Grundsätzlich beläuft sich der Urlaubsanspruch auf 24 Werktage pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag. Allerdings gibt es auch für die Länge des Urlaubs recht komplexe Ausnahmen, die dem Bundesurlaubsgesetz zu entnehmen sind (beispielsweise können durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage vereinbart werden, weniger nur in Tarifverträgen des Baugewerbes).
Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber; er muss dabei aber drei Regeln beachten: 1. Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. 2. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt wird. 3. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden. Wann der Arbeitgeber über den Urlaubsantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Urlaubsanspruch kann nicht abgegolten werden; der Urlaub ist tatsächlich zu nehmen.

Arbeitsrecht: Abmahnung

Die Abmahnung im Arbeitsrecht soll den Betroffenen auf sein Fehlverhalten hinweisen und vor schädlichen Folgen warnen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist jedoch Voraussetzung für die arbeitsrechtlichen Maßnahmen, die ein arbeitsvertragswidriges Verhalten nach sich ziehen kann - bis hin zur Kündigung. Abmahnen kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Auf Arbeitgeberseite sind nach herrschender Meinung dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugte oder entsprechend bevollmächtigte Personen zu Abmahnung berechtigt, z.B. Dienst- und Fachvorgesetzte. Die Abmahnung kann mündlich erfolgen. Da sie aber später möglicherweise bewiesen werden muss, empfiehlt sich die schriftliche Abmahnung. Zudem muss der Abgemahnte von der Abmahnung Kenntnis nehmen, damit sie wirksam ist. Daher sollte man sich den Empfang der Abmahnung schriftlich bestätigen lassen. Es gibt keine formellen Fristen für eine Abmahnung; allerdings sollte so schnell wie möglich nach dem Fehlverhalten abgemahnt werden. Je länger man mit der Abmahnung wartet, desto weniger wirkungsvoll ist sie. Die Abmahnung muss zwingend die Androhung der Kündigung enthalten, sonst handelt es sich nur um eine Ermahnung, die für eine spätere Kündigung nicht ausreicht.