Richter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Mai 2012, 07:47 Uhr
Berufsbild
Nach Art. 20 Abs. 2 GG ist die Rechtsprechung originärer und eigenständiger Teil der Staatsgewalt.
Die Ausübung der rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut, Art. 92 GG. Der Richter hat somit die verfassungsrechtliche Aufgabe, den Justizgewährungsanspruch des Bürgers zu sichern und so die rechtsstaatliche Ordnung zu wahren und zu konkretisieren. Hier zeigt sich, dass die Justiz – neben Legislative und Exekutive – eine tragende Säule unseres Rechtsstaats ist. Sie sichert den Rechtsfrieden und gewährleistet dem Einzelnen im Rahmen der Rechtsordnung Schutz. Ihr kommt damit eine in unserer Gesellschaft unverzichtbare Stabilisierungsfunktion zu.
Dass die Wahrnehmung judikativer Gewalt dem Richter als ureigene Aufgabe „anvertraut“ ist, heißt, dass er seine Arbeit bestmöglich im Interesse seines „Treugebers“ zu erfüllen hat, nämlich des Volkes, in dessen Namen er Recht spricht. Aus diesem Grunde hat der Verfassungsgeber dem Richter persönliche und sachliche Unabhängigkeit eingeräumt, auf die ich im Folgenden noch ausführlicher zu sprechen kommen werde. Es wird oft verkannt, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht der Einräumung von Standesprivilegien, sondern ausschließlich dem Interesse an einer funktionsfähigen, intakten, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rechtsprechung dient. In diesem Sinne ist die Justiz immer auch „Dienstleister“. Das Prozessrecht gibt zwar formale Verfahrensabläufe und –steuerungen vor. Dies darf aber nicht daran hindern, vorhandene Spielräume zu nutzen.
Die Justiz ist heute trotz der häufig beschworenen „Deregulierung“ aus kaum einem Lebensbereich mehr wegzudenken und zu einem „zentralen Ordnungsfaktor“ geworden. Nahezu sämtliche Bereiche des täglichen Lebens sind heute 3 „verrechtlicht“. Der Justiz werden fortwährend neue Aufgaben übertragen, die auch von den Menschen in Anspruch genommen werden. Trotzdem dominiert in den Medien und wohl auch in den Vorurteilen weiter Teile der Bevölkerung das Richterbild des verurteilenden Strafrichters. Der richterliche Aufgabenbereich ist aber weitaus facettenreicher.
Verwandte Berufe: Rechtsanwalt
Quelle: Juraserver.de
Voraussetzungen
Für die Tätigkeit als Richter werden die 1. und 2. juristische Staatsprüfung als Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums und des Rechtsreferendariats gefordert, in der Regel außerdem ein abgeleisteter dreijähriger Probedienst als "Richter/in auf Probe".
Gehalt
Das Gehalt vom Richter beträgt im Durchschnittlich 4.633.- Euro. Es ist abhängig von der Erfahrung und von Gericht an dem der Richter tätig ist.
weiterführende Links
Weitere Informationen zum erhalten Sie beim Justizportal des Bundes und der Länder.