Arbeitsvertrag

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Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag muss – entgegen gängiger Meinung – nicht in allen Fällen schriftlich geschlossen werden. Dennoch ist es für alle Beteiligten, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, besser, die getroffenen Abmachungen schriftlich zu fixieren. So kann man Missverständnissen vorbeugen und hat im Konfliktfall klare Aussagen auf dem Papier stehen. Die inhaltliche Gestaltung von Arbeitsverträgen ist frei. Allerdings darf der vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststandard der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer nicht unterschritten werden. Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsverträgen (unbefristeter Arbeitsvertrag, befristeter Arbeitsvertrag, Teilzeitarbeitsvertrag, Vertrag mit freien Mitarbeitern etc.), die wiederum unterschiedlichen Kriterien unterliegen. Welche Art des Arbeitsvertrages der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer abschließt, hängt ganz davon ab, welche Form des Arbeitsverhältnisses eingegangen werden soll.

Kündigung: Arbeitsvertrag

Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, ein Arbeitsverhältnis und damit einen Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen. Es gibt zwei Arten von Kündigungen: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist an eine bestimmte Frist und häufig an bestimmte gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Regelungen gebunden. Es wird dabei unterschieden zwischen betriebsbedingter, verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung. Mit der außerordentlichen Kündigung können Sie das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, also ohne eine bestimmte Frist einhalten zu müssen. Allerdings gibt es gewisse Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung. Zum einen müssen Tatsachen vorliegen, die einen triftigen Grund für eine Kündigung darstellen. Dies können beispielsweise beharrliche Arbeitsverweigerung oder Einstellungsbetrug sein. Zum anderen muss eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie nicht zumutbar wäre. Außerdem muss die Kündigung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen; der Kündigende muss sie eigenhändig unterschreiben. E-Mail, Fax oder Telegramm sind nicht zulässig.

Rücktritt: Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist auch für den Arbeitnehmer jederzeit kündbar. Dabei müssen Sie allerdings die in Ihrem Vertrag enthaltene Kündigungsfrist einhalten. Sollte der Vertrag keine Kündigungsfrist enthalten, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristete Arbeitsverhältnissen bieten Arbeitgebern bei der Personalplanung mehr Flexibilität. Arbeitnehmer hingegen können über ein befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlangen, da kein Arbeitgeber gerne auf bewährte Arbeitnehmer verzichtet. Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt es jedoch, einige rechtliche Problembereiche zu beachten. In jedem Fall müssen befristete Arbeitsverträge schriftlich fixiert werden, um wirksam zu sein. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nichtig und das Arbeitsverhältnis damit in Wirklichkeit unbefristet. Bei unbefristeten Verträgen unterscheidet man zwischen Befristung ohne sachlichen Grund und mit sachlichem Grund. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kann ein Arbeitsvertrag bis zu zwei Jahre befristet werden; bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Für eine Befristung mit sachlichem Grund gibt es verschiedene Voraussetzungen: Beispielsweise kann der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestehen, der Arbeitnehmer wird nur zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt oder die Befristung erfolgt zur Erprobung.

Arbeitsvertrag: Muster

Muster für alle Arten von Arbeitsverträgen finden Sie im Ratgeber zum Thema Arbeitsvertrag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter folgender Adresse: Muster Arbeitsvertrag